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Kooperationsvereinbarung der Pfarreiengemeinschaft Georgsmarienhütte-Ost

6. Mitverantwortung der gewählten Gemeindegremien

Die Vorsitzenden der beteiligten Pfarrgemeinderäte tragen gemeinsam mit allen Mitgliedern der Pfarrgemeinderäte Sorge für die Koordination der verschiedenen Gruppen und Aktivitäten innerhalb ihrer Pfarrei, für Kontakte und Informationen untereinander. Als gewählte Vertreter ist es ihre vornehmliche Aufgabe, besondere Situationen, Anliegen und Bedürfnisse ihrer Pfarreien wahrzunehmen und örtliche pastorale Vorstellungen in das Pastoralteam einzubringen. Als besonders legitimierte Ansprechpartner des Pastoralteams wirken sie am Gesamtkonzept der Pfarreiengemeinschaft mit.

Der Kirchenvorstände der Pfarreiengemeinschaft haben sich eine eigene Kooperationsvereinbarung gegeben (s. Anlage) und zur gegenseitigen Information und Beratung verpflichtet.

Im Kooperationsrat und den gemeinsamen Ausschüssen der Pfarrgemeinderäte geschieht vor allem die inhaltliche Vernetzung zwischen den Pfarreien und dem Pastoralteam. Beschlüsse, die im Konsens und im Blick auf die ganze Pfarreiengemeinschaft getroffen wurden, brauchen in der Regel keine Bestätigung durch die einzelnen Pfarrgemeinderäte.

Um eine wirkungsvolle Motivation und fruchtbare Kooperation zu erzielen, sind das Pastoralteam, der Kooperationsrat und die gemeinsamen Ausschüsse gehalten, ihre Beschlüsse in möglichst breitem Konsens zu fassen.

Beschlüsse, die gegen die verbindliche Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche oder gegen all-gemeines oder partikuläres Kirchenrecht verstoßen, sind nichtig.

Wenn der Pfarrer und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der gemeinsamen Gremien in Fragen, die zur Entscheidung anstehen, gegensätzlicher Auffassung sind und eine Einigung im Verlauf der Sitzung nicht erzielt werden kann, ist die Entscheidung zurückzustellen. Wenn eine Entscheidung drängt, ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Die Zwischenzeit ist zu vermittelnden Bemühungen zu nutzen. Ist dennoch eine Einigung nicht möglich, ist die Angelegenheit dem Generalvikariat zur Entscheidung vorzulegen.